ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND MONTAGEBEDINGUNGEN

I. Geltung

1.Wir liefern und montieren ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Verkaufs-,

Liefer- und Montagebedingungen, gleichgültig ob es sich im Einzelfall um einen Kauf-,

Werk- oder Werkslieferungsvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis handelt.

2.Geschäftsbedingugnen des Bestellers akzeptieren wir nicht.

 

II. Vertragsabschluß und Änderungen

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zwischenverkauf der als vorrätig angegebenen

Sorten und Mengen behalten wir uns ausdrücklich vor.

2.Fügen wir einem Angebot Unterlagen - wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und

Maßangaben- bei, so sind diese nur annähernd maßgebend, soweit wir diese nicht als

verbindlich bezeichnen. Wir behalten uns an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und

anderen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor; die Unterlagen dürfen Dritten

nicht zugänglich gemacht werden.

3.Der Vertrag wird durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich festgelegt, sofern wir das

Geschäft alsbald nach (fern)mündlichen Verhandlungen bestätigen und der Besteller

Vollkaufmann ist oder als Selbstständiger nicht nur geringfügig am Geschäftsleben teilnimmt

und das Geschäft im Betrieb seines Unternehmens abschließt.

Dies gilt nicht, wenn wir vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Bestellers

rechnen könnten oder wenn der Besteller unserer Bestätigung unverzüglich widerspricht.

4.Ergänzungen und Änderungen des Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden.

 

III. Preise

1.Sofern unsere Vergütung nicht fest vereinbart ist, sind unsere am Liefertag gültigen Preise

beziehungsweise unsere am Montagetag gültigen Sätze maßgebend.

2.Die Preise verstehen sich ab Werk zzgl. Mehrwertsteuer.

3. Preise für Verpackung, Transport, Versicherung und dergleichen sind in den Preisen

nicht enthalten.

 

IV.Zahlungsbedingungen, Aufrechnungen

1.Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden

Abzug in EUR zu bezahlen.

2.Bei Verzug ist unsere Vergütung mit 3,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen

Bundesbank, mindestens jedoch mit 8% jährlich zu verzinsen. Dem Besteller steht der

Nachweis offen, daß unser Schaden geringer ist. Unser Anspruch auf Ersatz weiteren

Schadens bleibt unberührt.

4.Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen

können.

5.Der Besteller darf gegen unsere Forderungen aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen

oder rechtskräftig festgestellen Forderungen aufrechnen.

 

V. Lieferungszeit, Verzug, Zurückbehaltung, Erfüllungsort, Teilleistungen

1.Liefer- und Montagefristen beginnen erst, wenn wir uns mit dem Besteller über sämtliche

Einzelheiten der Ausführung und alle Bedingungen des Geschäfts geeinigt haben.

2.Verspätet sich unsere Leistung, so geraten wir dennoch nicht in Verzug, solange dies auf

Umständen beruht, die wir bei billigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht voraussehen und

verhüten konnten und durch zumutbare Maßnahmen nicht überwinden können.

3.Wir sind zur Zurückbehaltung unserer Leistung berechtigt, solange der Besteller seine

Verpflichtungen gegenüber uns aus diesem oder einem anderen Vertrag oder einem

sonstigem Rechtsgrund nicht erfüllt.

4.Ist der Vertrag für den Besteller ein Handelsgeschäft, so darf er das uns Geschuldete nur

dann zurückbehalten, wenn wir unsere Pflichten aus dem Vertrag grob schuldhaft verletzen

oder unsere Leistung grob mangelhaft ist.

5.Erfüllungsort für Lieferungen ist Mülheim an der Ruhr.

6.Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

 

VI. Schutzrechte

Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von

beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein das hierdurch keine

Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller stellt uns von etwaigen Ansprüchen

Dritter frei und ersetzt uns den entstehenden Schaden sowie unsere Kosten und

Aufwendungen. Wird dem Besteller und oder uns die Herstellung oder die Lieferung von

einem Dritten unter Berufung auf die Schutzrecht untersagt sind wir auch ohne Prüfung

der Rechtslage berechtigt die Arbeiten einzustellen.

 

VII. Aufstellung und Montage von Geräten

1.Wir übernehmen keine Haftung für die Tragfähigkeit des Bodens am Aufstellungsort oder

des Baugrundes, oder die sonstige Eignung des Aufstellungsortes.

2.Alle Maurer-, Betonier-, Kanalisation-, Maler- und sonstige Nebenarbeiten obliegen

dem Besteller.

 

IV. Mängelrüge, Gewährleistung und Gewährleistungspflicht

1.Der Besteller hat offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen nach Erhalt unserer Lieferung

uns schriftlich anzuzeigen; versäumt er dies, gilt unsere Leistung insoweit als

vertragsgemäß. Ist der Vertrag für den Besteller ein Handelsgeschäft, so gelten die § 377, 378, 381 II HGB.

2.Rügt der Besteller einen Mangel an einem von uns gelieferten Kleingerät ( bis 20 kg.) so hat er uns

das Gerät auf seine Kosten zu übersenden. Bei berechtigter Mängelrüge erstatten wir die Kosten des

normalen Versandwegs.

3.Bei Gefahrübergang vorhandene Mängel unserer Leistung beseitigen wir nach unserer Wahl durch

Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

Die Kosten der Nachbesserung durch Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung übernehmen wir nicht.

Schlagen Nachbesserung oder Neulieferung fehl, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung

( Minderung ) oder Rückgängigmachung des Vertrages ( Wandelung ) fordern.

 

X. Schadenersatz und Verjährung

1.Geraten wir mit unserer Leistung in Verzug, so ersetzen wir dem Besteller seinen aufgrund gewöhnlichen

Geschäftsablaufs eingetreten Schaden bis zur Höhe von 2% unserer Vergütung für jeden Tag des Verzugs,

höchstens aber das doppelte unserer Vergütung.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ersetzen wir den vollen Schaden.

2. Wird unsere Leistung durch unser Verschulden unmöglich oder müssen wir sonst Schadenersatz wegen

Nichterfüllung leisten, so ersetzen wir dem Besteller den aufgrund gewöhnlichen Geschäftsablaufs entstandenen

Schaden bis zum Doppelten unserer Vergütung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ersetzen

wir den vollen Schaden

3.Ansonsten haften wir nur für grobfahrlässige oder vorsätzliche Verletzung unserer Pflichten. Dies gilt auch

für Auskünfte, Beratungen, sowie für unerlaubte Handlungen in Anbahnung, Abwicklung und Abschluß

des Vertrages.

4.Ein Anspruch des Bestellers auf Ersatz von Mangelfolgeschäden verjährt bei Lieferungen in sechs Monaten

von der Ablieferung an, bei Montagen und Sonderanfertigungen in sechs Monaten, bei Arbeiten an einem

Grundstück in einem Jahr und bei Bauwerken in fünf Jahren seit der Abnahme. Dies gilt nicht wenn wir den

Mangel arglistig verschwiegen haben.

5.Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Verzug, Unmöglichkeit und Verletzung sonstiger vorvertraglicher

und vertraglicher Pflichten verjähren in zwei Jahren seit dem Ende des Jahres in dem sie entstanden sind.

6.Etwaige Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften gemäß

§§463,480 II, 635 BGB wegen Verletzung sonstiger wesentlicher aus der Natur des Vertrages folgender und für die

Erreichung des Vertragszwecks wichtiger Pflichten, sowie aus Produzentenhaftung bleiben in jedem Hinsicht

unberührt.

 

XI. Rücktritt, Kündigung, Abtretung

1.Kommen wir mit unseren Leistungen in Verzug, so kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen

und androhen, unsere Leistung nach Ablauf der Frist abzulehnen. Sofern wir dann nicht innerhalb dieser Frist

leisten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist muß uns die Vollendung der bereits in Angriff

genommenen Leistungen ermöglichen; regelmäßig darf die Nachfrist zwei Wochen nicht überschreiten.

2.Ein Recht zur jederzeitigen Kündigung ist ausgeschlossen.

3.Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich, wird gegen Ihn ein Konkursantrag

gestellt  oder das Vergleichsverfahren eröffnet so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.Der Besteller kann seine Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung nur an Versicherer abzutreten

und nur soweit  diese für einen vom Besteller erlittenen Schaden aufkommen. Dies gilt nicht für Geldforderungen

im Sinne des§ 354 a HGB.

 

XII. Sicherung

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und

aller sonstigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

 

XIII. Rechtswahl und Gerichtsstand

1.Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ( CISG ) ist ausgeschlossen.

2.Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-

rechtliches Sondervermögen, so ist Mülheim an der Ruhr Gerichtsstand für alle Streitigkeiten

aus diesem Vertragsverhältnis. Wir sind jedoch berechtigt den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen.

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