ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND
MONTAGEBEDINGUNGEN
I. Geltung
1.Wir liefern und montieren ausschließlich zu den nachstehenden
allgemeinen Verkaufs-,
Liefer- und Montagebedingungen, gleichgültig ob es sich im
Einzelfall um einen Kauf-,
Werk- oder Werkslieferungsvertrag oder ein anderes
Vertragsverhältnis handelt.
2.Geschäftsbedingugnen des Bestellers akzeptieren wir nicht.
II. Vertragsabschluß und Änderungen
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zwischenverkauf der als
vorrätig angegebenen
Sorten und Mengen behalten wir uns ausdrücklich vor.
2.Fügen wir einem Angebot Unterlagen - wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben- bei, so sind diese nur annähernd
maßgebend, soweit wir diese nicht als
verbindlich bezeichnen. Wir behalten uns an Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und
anderen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor; die Unterlagen
dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden.
3.Der Vertrag wird durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich
festgelegt, sofern wir das
Geschäft alsbald nach (fern)mündlichen Verhandlungen
bestätigen und der Besteller
Vollkaufmann ist oder als Selbstständiger nicht nur
geringfügig am Geschäftsleben teilnimmt
und das Geschäft im Betrieb seines Unternehmens abschließt.
Dies gilt nicht, wenn wir vernünftigerweise nicht mit dem
Einverständnis des Bestellers
rechnen könnten oder wenn der Besteller unserer Bestätigung
unverzüglich widerspricht.
4.Ergänzungen und Änderungen des Vertrages müssen
schriftlich vereinbart werden.
III. Preise
1.Sofern unsere Vergütung nicht fest vereinbart ist, sind unsere
am Liefertag gültigen Preise
beziehungsweise unsere am Montagetag gültigen Sätze
maßgebend.
2.Die Preise verstehen sich ab Werk zzgl. Mehrwertsteuer.
3. Preise für Verpackung, Transport, Versicherung und dergleichen
sind in den Preisen
nicht enthalten.
IV.Zahlungsbedingungen, Aufrechnungen
1.Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum
ohne jeden
Abzug in EUR zu bezahlen.
2.Bei Verzug ist unsere Vergütung mit 3,5% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank, mindestens jedoch mit 8% jährlich zu verzinsen. Dem
Besteller steht der
Nachweis offen, daß unser Schaden geringer ist. Unser Anspruch
auf Ersatz weiteren
Schadens bleibt unberührt.
4.Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn wir endgültig
über den Betrag verfügen
können.
5.Der Besteller darf gegen unsere Forderungen aus diesem Vertrag nur
mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellen Forderungen aufrechnen.
V. Lieferungszeit, Verzug, Zurückbehaltung, Erfüllungsort,
Teilleistungen
1.Liefer- und Montagefristen beginnen erst, wenn wir uns mit dem
Besteller über sämtliche
Einzelheiten der Ausführung und alle Bedingungen des
Geschäfts geeinigt haben.
2.Verspätet sich unsere Leistung, so geraten wir dennoch nicht in
Verzug, solange dies auf
Umständen beruht, die wir bei billigerweise zu erwartender
Sorgfalt nicht voraussehen und
verhüten konnten und durch zumutbare Maßnahmen nicht
überwinden können.
3.Wir sind zur Zurückbehaltung unserer Leistung berechtigt,
solange der Besteller seine
Verpflichtungen gegenüber uns aus diesem oder einem anderen
Vertrag oder einem
sonstigem Rechtsgrund nicht erfüllt.
4.Ist der Vertrag für den Besteller ein Handelsgeschäft, so
darf er das uns Geschuldete nur
dann zurückbehalten, wenn wir unsere Pflichten aus dem Vertrag
grob schuldhaft verletzen
oder unsere Leistung grob mangelhaft ist.
5.Erfüllungsort für Lieferungen ist Mülheim an der Ruhr.
6.Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
VI. Schutzrechte
Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von
beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser
dafür ein das hierdurch keine
Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller stellt uns von
etwaigen Ansprüchen
Dritter frei und ersetzt uns den entstehenden Schaden sowie unsere
Kosten und
Aufwendungen. Wird dem Besteller und oder uns die Herstellung oder die
Lieferung von
einem Dritten unter Berufung auf die Schutzrecht untersagt sind wir
auch ohne Prüfung
der Rechtslage berechtigt die Arbeiten einzustellen.
VII. Aufstellung und Montage von Geräten
1.Wir übernehmen keine Haftung für die Tragfähigkeit des
Bodens am Aufstellungsort oder
des Baugrundes, oder die sonstige Eignung des Aufstellungsortes.
2.Alle Maurer-, Betonier-, Kanalisation-, Maler- und sonstige
Nebenarbeiten obliegen
dem Besteller.
IV. Mängelrüge, Gewährleistung und
Gewährleistungspflicht
1.Der Besteller hat offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen nach
Erhalt unserer Lieferung
uns schriftlich anzuzeigen; versäumt er dies, gilt unsere Leistung
insoweit als
vertragsgemäß. Ist der Vertrag für den Besteller ein
Handelsgeschäft, so gelten die § 377, 378, 381 II HGB.
2.Rügt der Besteller einen Mangel an einem von uns gelieferten
Kleingerät ( bis 20 kg.) so hat er uns
das Gerät auf seine Kosten zu übersenden. Bei berechtigter
Mängelrüge erstatten wir die Kosten des
normalen Versandwegs.
3.Bei Gefahrübergang vorhandene Mängel unserer Leistung
beseitigen wir nach unserer Wahl durch
Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Die Kosten der Nachbesserung durch Dritte ohne unsere vorherige
Zustimmung übernehmen wir nicht.
Schlagen Nachbesserung oder Neulieferung fehl, so kann der Besteller
Herabsetzung der Vergütung
( Minderung ) oder Rückgängigmachung des Vertrages (
Wandelung ) fordern.
X. Schadenersatz und Verjährung
1.Geraten wir mit unserer Leistung in Verzug, so ersetzen wir dem
Besteller seinen aufgrund gewöhnlichen
Geschäftsablaufs eingetreten Schaden bis zur Höhe von 2%
unserer Vergütung für jeden Tag des Verzugs,
höchstens aber das doppelte unserer Vergütung.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ersetzen wir den vollen
Schaden.
2. Wird unsere Leistung durch unser Verschulden unmöglich oder
müssen wir sonst Schadenersatz wegen
Nichterfüllung leisten, so ersetzen wir dem Besteller den aufgrund
gewöhnlichen Geschäftsablaufs entstandenen
Schaden bis zum Doppelten unserer Vergütung. Bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit ersetzen
wir den vollen Schaden
3.Ansonsten haften wir nur für grobfahrlässige oder
vorsätzliche Verletzung unserer Pflichten. Dies gilt auch
für Auskünfte, Beratungen, sowie für unerlaubte
Handlungen in Anbahnung, Abwicklung und Abschluß
des Vertrages.
4.Ein Anspruch des Bestellers auf Ersatz von Mangelfolgeschäden
verjährt bei Lieferungen in sechs Monaten
von der Ablieferung an, bei Montagen und Sonderanfertigungen in sechs
Monaten, bei Arbeiten an einem
Grundstück in einem Jahr und bei Bauwerken in fünf Jahren
seit der Abnahme. Dies gilt nicht wenn wir den
Mangel arglistig verschwiegen haben.
5.Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Verzug,
Unmöglichkeit und Verletzung sonstiger vorvertraglicher
und vertraglicher Pflichten verjähren in zwei Jahren seit dem Ende
des Jahres in dem sie entstanden sind.
6.Etwaige Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz wegen
Fehlens zugesicherter Eigenschaften gemäß
§§463,480 II, 635 BGB wegen Verletzung sonstiger wesentlicher
aus der Natur des Vertrages folgender und für die
Erreichung des Vertragszwecks wichtiger Pflichten, sowie aus
Produzentenhaftung bleiben in jedem Hinsicht
unberührt.
XI. Rücktritt, Kündigung, Abtretung
1.Kommen wir mit unseren Leistungen in Verzug, so kann der Besteller
uns eine angemessene Nachfrist setzen
und androhen, unsere Leistung nach Ablauf der Frist abzulehnen. Sofern
wir dann nicht innerhalb dieser Frist
leisten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Die
Nachfrist muß uns die Vollendung der bereits in Angriff
genommenen Leistungen ermöglichen; regelmäßig darf die
Nachfrist zwei Wochen nicht überschreiten.
2.Ein Recht zur jederzeitigen Kündigung ist ausgeschlossen.
3.Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des
Bestellers wesentlich, wird gegen Ihn ein Konkursantrag
gestellt oder das Vergleichsverfahren eröffnet so sind wir
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.Der Besteller kann seine Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere
Zustimmung nur an Versicherer abzutreten
und nur soweit diese für einen vom Besteller erlittenen
Schaden aufkommen. Dies gilt nicht für Geldforderungen
im Sinne des§ 354 a HGB.
XII. Sicherung
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur
vollständigen Bezahlung des Preises und
aller sonstigen und künftigen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
XIII. Rechtswahl und Gerichtsstand
1.Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des
UN-Kaufrechts ( CISG ) ist ausgeschlossen.
2.Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, so ist Mülheim an der Ruhr
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertragsverhältnis. Wir sind jedoch berechtigt den
Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen.
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